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Rollator im Hausflur abstellen: Was ist erlaubt?

Caspar von Hirschhausen

In vielen Mehrfamilienhäusern stellt sich früher oder später die Frage, ob ein Rollator im Hausflur abgestellt werden darf. Gerade wenn kein Aufzug vorhanden ist oder die Wohnung eng geschnitten ist, bleibt oft nur der Flur als praktikabler Abstellplatz.

Gleichzeitig gibt es immer wieder Unsicherheit: Was sagt der Brandschutz, was darf der Vermieter verlangen, und welche Rechte haben Menschen, die auf ihren Rollator angewiesen sind? Die Fragen beleuchten wir im folgenden Artikel. Bitte beachten, dass dies keine Rechtsberatung darstellt. 

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Die Antwort in Kürze

Zusammenfassend lässt sich sagen: Einen Rollator im Hausflur abzustellen, ist erlaubt, wenn es nötig ist und niemand gefährdet wird. Starre Verbote in Mietverträgen oder Hausordnungen sind rechtlich kaum haltbar, denn die Gerichte stellen auf den Einzelfall ab und wägen die Interessen ab. Für gehbehinderte Menschen besteht ein besonderer Schutz, ihre Mobilität darf nicht durch überzogene Hausregeln beschnitten werden.

Als Bewohner sollten Sie dennoch darauf achten, die Sicherheitsanforderungen einzuhalten: Stellen Sie Ihre Gehhilfe so ab, dass genug Platz bleibt, klappen Sie ihn nach Möglichkeit zusammen und sorgen Sie dafür, dass er nicht zur Stolperfalle wird. Fluchtwege sind in jedem Fall freizuhalten. Ein freundliches Gespräch mit den Nachbarn kann ebenfalls helfen, Missverständnisse zu vermeiden, oft stört ein Rollator nämlich weniger, wenn alle informiert sind.

Vermieter und Hausverwaltungen sind gut beraten, im Sinne des friedlichen Zusammenlebens flexibel zu reagieren. Im Idealfall wird ein Kompromiss gefunden: vielleicht ein fester Stellplatz für Rollatoren im Erdgeschoss, ein kleines Regal oder eine Rollatorgarage außerhalb der Tür, die sowohl den Brandschutzauflagen genügt als auch den Bedürfnissen der Mieter. So bleibt der Hausflur sicher und frei, ohne dass jemand auf seine Mobilitätshilfe verzichten muss.

Unser Tipp: Bei Platzmangel im Flur oder der Wohnung greifen viele Nutzer auf eine außenstehende Rollatorgarage zurück (siehe Bild unten). 

 Ebenerdige Rollatorgarage an einer Hauswand 


Gesetzliche Vorgaben: Fluchtweg muss frei bleiben

In Deutschland gibt es keine bundesweit einheitliche Regelung für Gegenstände im Treppenhaus, jedes Bundesland regelt den Brandschutz über seine eigene Landesbauordnung. Allerdings sind diese Vorschriften im Kern sehr ähnlich.

Überall gilt: Hausflure und Treppen zählen als Flucht- und Rettungswege und müssen bei Gefahr schnell und hindernisfrei passierbar sein. So schreibt zum Beispiel § 14 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein vor, dass Gebäude so gestaltet und instand gehalten werden müssen, dass im Brandfall Menschen gerettet werden können, dabei sind auch die Belange von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.

Konsequenz: Treppenhäuser sind grundsätzlich freizuhalten. In der Praxis bedeutet das, dass ein Mindestdurchgang von etwa 1,0 Meter Breite nicht dauerhaft verstellt werden darf.

Nicht nur die Behörden, auch Versicherungen und Gerichte pochen auf freie Fluchtwege. Brennbare oder große Gegenstände im Hausflur können im Brandfall zur tödlichen Falle werden (insbesondere bei starker Rauchentwicklung), wenn sie den Weg versperren oder Feuer fangen. Daher dürfen Vermieter aus Sicherheitsgründen das Abstellen von Mobiliar, Kartons oder sonstigem „Gerümpel“ im Flur untersagen. Schuhregale, Kommoden oder große Pflanzen gelten z.B. als unzulässig, weil sie einerseits brennen können und andererseits oft den Durchgang verengen.

Kleinere Dinge wie Fußmatten werden hingegen meist geduldet, solange keine Stolperfalle entsteht. Auch bei Fahrrädern verstehen viele Gerichte keinen Spaß: Fahrräder gehören in den Keller oder in die Wohnung, da man Radfahrern zumutet, ihr Rad dorthin zu tragen.

Unter welchen Bedingungen ist ein Rollator im Flur erlaubt?

Trotz der strengen Brandschutzregeln gibt es wichtige Ausnahmen für benötigte Gehhilfen. Rollatoren und Rollstühle dürfen im Treppenhaus abgestellt werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsprechung und Mietexperten nennen dabei vor allem folgende Bedingungen:

  • Notwendigkeit: Der Mieter oder die Mieterin ist auf den Rollator angewiesen und kann ihn realistischerweise nicht in die Wohnung tragen (etwa bei höher gelegener Wohnung ohne Aufzug). Ein Rollator ist kein Freizeitgegenstand, sondern eine unverzichtbare Mobilitätshilfe, anders als ein Fahrrad, das man einem gesunden Mieter eher zumuten kann, in den Keller oder die Wohnung zu stellen.

  • Keine Alternativen: Im Haus gibt es keinen anderen geeigneten Abstellraum oder Aufzug, und es ist unzumutbar, den Rollator außerhalb der Wohnung (z.B. draußen vor dem Haus) abzustellen. Gegenstände vor dem Haus wären nachts zudem der Witterung, Diebstahl- und Vandalismusgefahr ausgesetzt. An diesem Punkt geht es auch um die Realisierbarkeit einer Rollatorgarage vor dem Haus. Wenn sich das theoretisch unkompliziert umsetzen lässt, wäre diese Option definitiv eine denkenswerte Alternative.

  • Fluchtweg bleibt frei: Der Rollator darf keine Behinderung für andere Hausbewohner darstellen. Treppe und Gang müssen trotz abgestelltem Rollator sicher nutzbar sein, insbesondere die vorgeschriebene Durchgangsbreite (ca. 1 Meter) muss erhalten bleiben. Die Briefkästen und Wohnungstüren sollten  zugänglich bleiben. Im Einzelfall kann es aber immer abweichungen geben, so entschied etwa das Amtsgericht Recklinghausen in 2014, dass sogar unter den Briefkästen ein Rollator stehen darf, solange die Postfächer noch gut erreichbar sind.

  • Platzsparende Ablage: Vermieter und Nachbarn dürfen verlangen, dass die Gehhilfe möglichst kompakt abgestellt wird. Klappbare Rollatoren sollte man im Flur zusammenklappen, damit sie so wenig Platz wie möglich einnehmen. Ideal ist ein Nischenplatz oder eine Ecke, wo niemand darüber stolpert.

  • Jederzeit entfernbar: Im Notfall muss der Rollator schnell aus dem Weg geräumt werden können. Deshalb ist es unzulässig, ihn im Flur fest anzuschließen oder anzuketten. Bewohner oder Rettungskräfte müssen das Gerät im Ernstfall einfach beiseite schieben können.

  • Kein Dauerparkplatz: Wenn der Rollator länger nicht gebraucht wird und der Mieter (oder Angehörige) dazu in der Lage ist, sollte er nach Möglichkeit in der Wohnung verstaut werden. Diese Empfehlung gilt jedoch nur, sofern dies zumutbar ist – in vielen Fällen bleibt der Flur der einzige gangbare Abstellort.

Erfüllen Mieter diese Voraussetzungen, stehen die Chancen gut, dass das Abstellen des Rollators als vertragsgemäße Nutzung der Mietsache angesehen wird. Laut Amtsgericht Hannover gehört es zum normalen Mietgebrauch, dass ein gebrechlicher Mensch seine Wohnung überhaupt verlassen kann und ihm daher erlaubt werden muss, die Gehhilfe im Erdgeschoss bereitzustellen. Ein Mieter, der auf einen Rollator angewiesen ist, kann in der Regel nicht verlangt werden, dieses Hilfsmittel wie ein Fahrrad in den Keller oder die eigene Wohnung zu schleppen.

Gerichte haben deshalb wiederholt zugunsten von Mietern mit Rollator entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte bereits 2006 klar, dass z.B. ein Kinderwagen im Hausflur geduldet werden muss, sofern dadurch niemand behindert wird (Az. V ZR 46/06). Diese Grundsatzentscheidung lässt sich auf Rollatoren übertragen. So urteilte das Amtsgericht Hannover, dass Vermieter es alten Mietern ermöglichen müssen, ihren Rollator im Flur abzustellen, wenn andernfalls deren Mobilität im Alltag beeinträchtigt wäre (Az. 503 C 3987/05). Selbst wenn der Mietvertrag oder die Hausordnung eigentlich ein Abstellverbot enthält, ist eine solche Klausel unwirksam, solange der Rollator keine unzumutbare Störung darstellt (darauf weist auch der Mieterverein Hamburg hin). Mit anderen Worten: Das berechtigte Interesse eines gehbehinderten Mieters am Rollator hat Vorrang vor pauschalen Verboten.

Was Vermieter und Hausverwaltungen fordern dürfen

Darf der Vermieter einfach verbieten, dass etwas im Treppenhaus steht? Pauschale Verbote in der Hausordnung nach dem Motto „Nichts im Flur abstellen“ sind in dieser Allgemeinheit rechtlich problematisch. Laut einem Fachanwalt sind generelle Verbote wie „Im Treppenhaus dürfen keine Rollatoren oder Kinderwägen abgestellt werden“ unzulässig. Ein völliges Abstellverbot gerade von notwendigen Gehhilfen wäre sogar sittenwidrig, wie der BGH festgestellt hat (Urteil BGH vom 10.11.2006 – V ZR 46/06). Vermieter müssen also im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn keine Gefahr oder Behinderung ausgeht.

Allerdings heißt das nicht, dass der Vermieter gar nichts zu sagen hat. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht fürs Gebäude und muss dafür sorgen, dass Treppenhaus und Flure sicher sind. Entdeckt die Hausverwaltung brandgefährliche oder störende Ablagerungen (z.B. brennbare Möbel im Flur, zugestellte Ausgänge), darf und muss sie einschreiten. Meist wird der Vermieter zunächst das Gespräch suchen oder schriftlich auffordern, den Gegenstand zu entfernen. Weigert sich ein Mieter dauerhaft und entsteht durch den blockierten Fluchtweg eine Gefahr für andere, können Abmahnungen und im Extremfall sogar Kündigungen drohen.

Bei Rollatoren und ähnlich wichtigen Hilfsmitteln werden seriöse Vermieter jedoch nach Lösungen suchen statt streng zu verbieten. Haus & Grund, der Verband der Eigentümer, empfiehlt Vermietern beispielsweise, einen speziellen Abstellplatz im Erdgeschoss für Rollstühle und Rollatoren einzurichten. Gibt es im Flur ausgewiesene Stellflächen, müssen Mieter diese natürlich nutzen. Außerdem kann der Vermieter darauf bestehen, dass keine Schäden oder Verschmutzungen durch den Rollator entstehen (etwa Gummischutz an Rädern, damit Wände und Böden nicht verkratzt werden).

Wichtig: Ein Vermieter darf behinderte oder ältere Menschen nicht schikanieren, indem er ihnen den notwendigen Rollator einfach verbietet. Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme gilt im Mietshaus für beide Seiten. Idealerweise spricht man frühzeitig miteinander: Wenn Sie einen Rollator benötigen, informieren Sie die Hausverwaltung und weisen Sie darauf hin, warum Sie ihn im Flur abstellen müssen. Oft lässt sich gemeinsam ein geeigneter Platz finden: zum Beispiel im Windfang, unter der Treppe, vor dem Haus per Rollatorgarage oder in einem anderen wenig genutzten Bereich des Hausflurs.

Fazit: Sicherheit und Rücksicht – auf beiden Seiten

Ein Rollator darf im Hausflur stehen, wenn er wirklich benötigt wird und der Fluchtweg frei bleibt. Wichtig ist, dass weiterhin genug Platz für das Durchlaufen vorhanden ist und keine Stolpergefahr entsteht. Oft hilft ein kurzes Gespräch mit der Hausgemeinschaft, um Missverständnisse zu vermeiden. Am besten finden alle gemeinsam eine praktische Lösung – etwa eine feste Abstellfläche im Erdgeschoss oder eine kleine Rollatorbox oder Rollatorgarage – damit Sicherheit und Mobilität gleichermaßen gewährleistet bleiben.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. 

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