Wem gehört der Rollator nach dem Tod?

Wem gehört der Rollator nach dem Tod?

Leonard Balzer

Was passiert mit dem Rollator nach dem Tod eines Angehörigen? In diesem Experten-Ratgeber erklären wir verständlich, wem der Rollator gehört, worauf Sie achten sollten und wann eine Rückgabe an die Krankenkasse erforderlich ist.

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Die Antwort in Kürze:

Beim Tod des Rollator‑Nutzers stellt sich die Frage nach dem Eigentum: War der Rollator selbst gekauft oder nur geliehen? 

Wurde er gekauft, gehört er zum Nachlass und geht an die Erben über. War er als Hilfsmittel leihweise im Besitz des Verstorbenen (z.B. von der Krankenkasse oder durch einen Leihvertrag bereitgestellt), muss er üblicherweise zurückgegeben werden.

Erben sollten deshalb prüfen, welche Dokumente oder Aufkleber den Besitzer ausweisen, und sich ggf. an die Krankenkasse oder das (Online-)Sanitätshaus wenden. Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen, Praxis‑Tipps für Angehörige sowie eine Checkliste für den Umgang mit Rollatoren nach dem Todesfall.


Erbrechtliche Grundlagen: Bewegliche Sachen im Nachlass

Nach §‑1922 BGB fällt mit dem Tod das gesamte Vermögen des Verstorbenen als „Erbschaft“ auf die Erben. Gehört der Rollator zum Eigentum des Verstorbenen, so wird er Teil des Nachlasses – die Erben übernehmen mit dem Erbfall sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Bewegte Sachen wie Möbel, Schmuck oder eben ein Rollator gehen also grundsätzlich auf die Erben über. War der Verstorbene hingegen nur Besitzer (nicht Eigentümer) eines Rollators, wird der Erbe auch nur Besitzer – Eigentum erwirbt er dann nicht automatisch.

Im höheren Alter haben viele Deutsche einen Rollator.
Was passiert damit nach dem Tod?

Erben treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Das bedeutet, etwaige Gewährleistungsansprüche oder Garantien bleiben erhalten und können von den Erben geltend gemacht werden. Pflichtteilsansprüche, Schulden und Nachlassverbindlichkeiten beschränken die Erben nur auf das vorhandene Nachlassvermögen; eigenes Vermögen bleibt unberührt. Praktisch heißt das: Wenn der verstorbene Rollator‑Besitzer das Gerät selbst bezahlt hat, gehört es zum Erbe und kann von den Erben behalten, verkauft oder gespendet werden.


Rollator‑Kauf vs. Leihgabe oder Miete

Kauf (Privat gekauft)

Wurde der Rollator gekauft – also privat oder mit Beteiligung der Pflegekasse – gilt er als Eigentum des Verstorbenen. In diesem Fall geht der Rollator mit dem Erbfall in die Erbmasse über. Die Erben können dann frei über ihn entscheiden: Nutzung, Verkauf oder Verschenken sind rechtlich zulässig. Weil der Erbe in die Rechtestellung des Erblassers eintritt, kann er auch bestehende Garantie‑ und Gewährleistungsansprüche gegen Händler oder Hersteller nutzen. Versicherungsfragen (z.B. falls ein Schaden vorliegt) behandelt meist die private Haftpflicht oder Hausratversicherung des Erblassers – hier sollten Erben die Versicherungspolicen prüfen und den Anbieter informieren.

Leihgabe (Krankenkasse, Pflegedienst)

Anders verhält es sich, wenn der Rollator nur geliehen war. §‑33 SGB‑V erlaubt es der Krankenkasse, Hilfsmittel (z.B. Rollatoren, Rollstühle) leihweise zu überlassen. In der Praxis übernimmt die Kasse oft die Kosten für den Rollator und verleiht ihn dann dem Versicherten. Dabei bleibt das Eigentum bei der Krankenkasse oder beim Sanitätshaus, nicht beim Nutzer. In seltenen Fällen mietet die Krankenkasse das Gerät und untervermietet es an den Versicherten – hier bleibt das Sanitätshaus Eigentümer.

Wichtig: Rollatoren zählen zu den Hilfsmitteln, die klassischerweise zurückzugeben sind. Das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen führt Rollatoren explizit auf, und in der Regel geben Gesetzliche Krankenkassen diese nur leihweise aus. Wenn der Versicherte verstirbt, ändert sich die Eigentumsfrage nicht: Bleibt der Rollator geliehen, müssen ihn die Erben an den Kostenträger oder Sanitätshaus zurückgeben. Erben haften in diesem Fall mit dem Nachlass – es besteht aber keine Pflicht, dem Kostenträger Geld zu ersetzen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haftet ein Erbe nicht für Leistungen, die ihm nur darlehensweise gewährt wurden. Für Leihhilfsmittel bedeutet das: Kein Nachlassabgeltung, sondern Rückgabe.

Pflegedienste und private Vermieter: Analog gilt, wenn ein ambulanter Pflegedienst oder ein Mietservice den Rollator gestellt hat. Diese Leihgaben müssen ebenfalls zurückgegeben werden. Erben sollten Verträge prüfen und den Leihvertrag kündigen (siehe Tabelle unten). Bei Weigerung drohen Schadensersatzansprüche des Eigentümers.

Die konkrete Regelung kann im Einzelfall je nach Vertrag und Krankenkasse abweichen.


Kranken‑ und Pflegekasse (Hilfsmittelversorgung)

Rollatoren fallen unter die Medizinische Hilfsmittelversorgung (§‑33 SGB‑V). Eine ärztliche Verordnung ist Voraussetzung für die Kostenübernahme. Die Krankenkasse prüft dann, ob ein Rollator nötig ist. In der Regel stellt sie ein Standardmodell zur Verfügung und übernimmt die Kosten. Für ein teureres Modell sind oft Zuzahlungen oder eine Kostenerstattung mit Eigenbeteiligung nötig. Einen Pflegegrad braucht man für die Rollatorversorgung normalerweise nicht.

Die Pflegekasse (SGB‑XI) beteiligt sich seit 2017 an ausgewählten Pflegehilfsmitteln (z.B. Pflegebett, Unterbettlifter) mit Pauschalbeträgen, jedoch nicht speziell am Rollator. Anders als etwa Pflegebetten ist der Rollator ein Mobilitätsgerät im Alltag und wird fast immer über die Krankenversicherung (GKV) geregelt.

Nach dem Tod gilt: Beendigung des Versorgungsanspruchs mit dem Sterbezeitpunkt. Wie die BARMER empfiehlt, endet die Nutzungszeit dann automatisch. Pflegehilfsmittel wie Rollatoren „werden meist leihweise zur Verfügung gestellt“. Angehörige sollen sich an den ursprünglichen Vertragspartner wenden (zumeist ein Sanitätshaus), das die Abholung und Einlagerung organisiert. Die Kosten für den Rücktransport übernimmt in aller Regel die Krankenkasse. Geräte, die hingegen in Besitz der Erben sind, können diese nach eigenem Ermessen nutzen oder entsorgen.

Beispiel aus der Praxis: Unsere Rollator‑Experten sehen oft, dass Aufkleber oder Pflicht­erklärungen Hinweise auf den Eigentümer enthalten. Ist der Rollator als Leihgerät gekennzeichnet (z.B. Aufkleber „Eigentum der Kasse“), schreiben wir: Kontaktieren Sie sofort die Krankenkasse oder das Sanitätshaus. Wird der Hinweis erst später gefunden, muss die Rückgabe nachgeholt werden – andernfalls drohen finanzielle Folgen für die Erben.

Aufkleber der Kassen kommen leider nicht in einheitlichem Format - manchmal fehlen Sie auch vollständig.


Praxistipps für Angehörige und Erben

  • Eigentumsstatus klären: Sichten Sie Kaufbelege, ärztliche Verordnungen oder Versicherungsunterlagen. Prüfen Sie, ob der Rollator auf den Namen des Verstorbenen eingekauft oder geliehen wurde. Falls vorhanden, lesen Sie den Hilfsmittelausweis oder Lieferschein.
  • Hinweise suchen: Auf dem Rollator selbst finden sich oft Aufkleber mit „Eigentum“ – etwa der Krankenkasse oder dem Sanitätshaus. Zusätzlich könnte eine Verpflichtungserklärung (vom Vorbesitzer unterschrieben) Hinweise geben. Dokumentieren Sie solche Hinweise, um künftige Fragen zu klären.
  • Krankenkasse‑Leihgeber informieren: Wenn klar ist oder vermutet wird, dass es sich um ein geliehenes Gerät handelt, melden Sie den Todesfall umgehend dem Hilfsmittel‑Lieferanten. Dies kann ein Sanitätshaus, ein ambulanter Pflegedienst oder direkt die Krankenkasse sein. Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich, die Rückgabe telefonisch anzustoßen und einen Abholtermin zu vereinbaren.
  • Rollator nicht eigenmächtig entsorgen: Vermeiden Sie fälschliches Wegwerfen oder Weiternutzen, bevor Sie Eigentum und Rückgabepflicht geklärt haben. Erben haften für ausgeliehene Hilfsmittel: Wird ein geliehenes Gerät nicht fristgerecht zurückgegeben, kann der Eigentümer Schadensersatz fordern.
  • Erbschein und Verträge: Falls erforderlich, kümmern Sie sich um Erbschein oder Nachlassaufteilung. Kündigen Sie nebenbei laufende Mietverträge (z.B. Rollator‑Miete) fristgemäß – hierfür reicht oft eine einfache Todesfallanzeige beim Vermieter. Beachten Sie, dass Erben für Nachlassschulden beschränkt haften: Sie zahlen maximal aus dem Nachlass.
  • Erben im Blick: Stellen Sie sicher, dass alle Erben über den Rollator informiert sind. Liegt ein Testament vor, klärt der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter, wie mit den Gegenständen zu verfahren ist. Ansonsten gilt die gesetzliche Erbfolge.
Schritt Maßnahme Zuständig
1. Status des Rollators klären Papiere und Aufkleber prüfen (Eigentum vs. Leihe) Angehörige
2. Leihstatus prüfen Krankenkasse‑Sanitätshaus kontaktieren; Rückgabe erfragen Angehörige
3. Rückgabe organisieren Abholungstermin vereinbaren, Gerät bereithalten Sanitätshaus / KK
4. Kauf prüfen Nachweis für Kaufbeleg sammeln, ggf. Kaufvertrag finden Erbe
5. Erbe & Nachlass vorbereiten Rollator im Nachlassverzeichnis aufnehmen; Erbschein ggf. beantragen Erben, Rechtsanwalt
6. Weitere Schritte Bei Eigentum: Nutzung/Vermarktung klären; bei Leihgabe: fristgerechte Rückgabe sicherstellen Erben

 
 
Rechtliche Fallstricke und Gerichtsurteile

Haftung der Erben: Mit dem Tod gehen alle Rechte und Pflichten auf die Erben über. Das heißt: Haben Sie den Rollator aus Versehen nicht zurückgegeben, können rechtliche Forderungen folgen. Laut Verbraucherschutz (Sanitätshaus Aktuell) müssen Erben bei Leihhilfsmitteln mit Schadensersatzforderungen rechnen. Praktisch bedeutet das: Entsorgen Sie geliehene Geräte nie unerlaubt.

Relevante Rechtsprechung: Explizite Urteile zum Thema „Hilfsmittel im Erbfall“ sind selten. Das Bundessozialgericht entschied 2020, dass Erben nicht für Sozialhilfeleistungen haften, die als Darlehen gewährt wurden. Übertragen auf Hilfsmittel bedeutet dies: Ist der Rollator nur geliehen (zum Beispiel von der Krankenkasse), müssen Erben ihn nicht bezahlen, sondern lediglich gemäß Vertrag zurückgeben.

Ärger mit der Krankenkasse: Bei Nicht‑Rückgabe kann die Kasse Schadensersatz nach §‑683 BGB in Verbindung mit Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, da Erbe in die Position des Erblassers eintritt. Unsere Rollator‑Experten raten daher: Prüfen Sie vor einer etwaigen Entsorgung gründlich, ob der Rollator Eigentum der Kasse oder eines Anbieters war.


Checkliste für den Rollator im Todesfall

  • Sofort handeln: Kontaktieren Sie zeitnah den Hilfsmittel‑Versorger nach Erhalt der Todesnachricht. Manche Kassen bieten spezielle Hotlines für Erbfälle an.
  • Dokumentation sichern: Legen Sie Fotos von Hilfsmitteln (inkl. Seriennummer/Aufkleber) sowie Kopien von Verträgen und Erbschein ab.
  • Nachlassverwalter informieren: Falls ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, nehmen Sie den Rollator in das Nachlassverzeichnis auf.
  • Beratung suchen: Bei Unklarheiten können Anwälte für Erbrecht oder Sozialrecht helfen. Unsere Empfehlung: Klären Sie frühzeitig, wer welches Hilfsmittel zurückgeben muss.

Was tun mit dem Rollator nach dem Todesfall?

Schritt 1: Wurde der Rollator gekauft?

  • Ja → Der Rollator gehört zum Nachlass und geht an die Erben über.
  • Nein / Unsicher → Weiter zu Schritt 2.

Schritt 2: Wurde der Rollator von der Krankenkasse oder einem Sanitätshaus gestellt?

  • Ja → Kontakt aufnehmen und Rückgabe organisieren.
  • Nein → Verträge oder Unterlagen prüfen.

Schritt 3: Eigentum geklärt?

  • Eigentum → Nutzung, Verkauf oder Weitergabe möglich.
  • Leihgabe → Rückgabe erforderlich.

Unser Tipp: Im Zweifel lieber einmal mehr beim Sanitätshaus oder bei der Krankenkasse nachfragen.

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Hinweis: 
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche können wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität übernehmen. Bei konkreten Fragen empfehlen wir, sich an einen Fachanwalt oder die zuständige Krankenkasse zu wenden.

Quellenverzeichnis

  1. §‑1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge)
  2. §‑33 SGB‑V (Hilfsmittelversorgung), inkl. Abs.‑5 (Leihweise Überlassung)
  3. BARMER: „Wenn Angehörige verstorben sind“ (Abschnitt zu Pflegehilfsmitteln): https://www.barmer.de/gesundheit-verstehen/psyche/trauer/wenn-angehoerige-sterben-1070880
  4. Sanitätshaus Aktuell: „Wem gehört ‚mein‘ Hilfsmittel?“: https://www.sani-aktuell.de/magazin/hilfsmittel-recht/
  5. Sanubi: „Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel Rückgabe: Konditionen & Ablauf“: https://sanubi.de/hilfsmittel/pflegehilfsmittel/rueckgabe/
  6. reha raum: „Was macht man mit den Hilfsmitteln der Versicherten … Rückgabe“: https://reharaum.de/en/blogs/news/was-macht-man-mit-den-hilfsmitteln-der-versicherten-wie-und-wo-kann-ich-die-hilfsmittel-zuruckgeben
  7. Perfekta Lift: „Rollator – der Helfer im Alltag für mehr Mobilität“: https://www.perfekta-lift.de/rollator-die-wichtige-hilfe-im-alltag/
  8. Bundessozialgericht (Entscheidung vom 11.09.2020, B 8 SO 3/19 R): https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/2020_09_11_B_08_SO_03_19_R.html
  9. MC Seniorenprodukte: „Wem gehört der Elektrorollstuhl nach dem Tod?“ (Analogiefall): https://www.mc-seniorenprodukte.de/elektrorollstuehle-rollstuehle-elektrisch/ratgeber/wem-gehoert-der-elektrorollstuhl-nach-dem-tod
  10. BauExpertenForum: Thread zur Gewährleistung und Rechtsnachfolge (Praxisdiskussion): https://www.bauexpertenforum.de/threads/verfaellt-die-gewaehrleistung-mit-dem-tod-des-einzelunternehmers.47657/
  11. Bildquelle (Pixabay): https://pixabay.com/de/images/search/rollator/
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